Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Swisttal-Essig 1979 e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Swisttal-Essig und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rheinbach eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Kultur- und Bildungsarbeit, des traditionellen Brauchtums sowie der Senioren- und Jugendarbeit in Swisttal, insbesondere in Swisttal-Essig.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem traditionellen Brauchtum (z. B. Karneval oder St. Martin) sowie der Heimatpflege und Heimatkunde, Pflege des Musik-, Theater und Kulturlebens sowie der Bildungsarbeit und entsprechende Veranstaltungen, Treffen und Ausflüge der Senioren, Treffpunkte für Eltern und Kinder sowie Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit. Der Verein ist örtlicher Träger und Vertragspartner der Gemeinde Swisttal für den Betrieb des „Josef-Bienentreu-Hauses“ als Dorfgemeinschaftshaus.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern können nur für den Verein entstandene Kosten erstattet werden; sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein haben Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Swisttal zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich im Sinne des in § 2 dargelegten Zweckes betätigen will.
  2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag und mit Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  4. Ein Mitglied scheidet ohne weiteres aus dem Verein aus, wenn es mehr als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei wichtigen Gründen erfolgen. Hierzu ist ein Beschluss mit ¾-Mehrheit der bei einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss muss die Angabe des Ausschlussgrundes enthalten.
  6. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr (als Jahreshauptversammlung) statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn
    a) Der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt,
    b) 1/10tel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragt; der Antrag bedarf der Schriftform;
    c) Wenn ein Mitglied nach § 3 Abs. 5 aus dem Verein ausgeschlossen werden soll.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung müssen mindestens 14 Tage liegen. Die Einladung muss mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
    • Bericht des Vorstandes einschließlich Kassenbericht
    • Bericht der Kassenprüfer und
    • Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Mehrheit der Mitglieder. Die Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen.
  4. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die:
    a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren;
    b) Entgegennahme der Jahresrechnung;
    c) Entlastung des Vorstandes;
    d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung;
    e) Beschlussfassung über Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie
    f) die Auflösung des Vereins

§ 5 Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder sollen ihren ersten Wohnsitz in Swisttal-Essig haben; bis zu vier Vorstandsmitglieder, davon jedoch höchstens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, können ihren Wohnsitz in einem anderen Ortsteil von Swisttal haben. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen.

Der Vorstand besteht aus:
a) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden,
b) der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Kassiererin/dem Kassierer,
d) der stellvertretenden Kassiererin/dem stellvertretenden Kassierer,
e) der Schriftführerin/dem Schriftführer,
f) der stellvertretenden Schriftführerin/dem stellvertretenden Schriftführer,
g) bis zu 6 Beisitzerinnen/Beisitzern,
h) der jeweiligen Ortsvertreterin/dem jeweiligen Ortsvertreter von Swisttal-Essig und
i) der Vertreterin/dem Vertreter der „Jugendgruppe Swisttal-Essig“ (geborene Mitglieder).

§ 6 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB vertritt jeweils mit mindestens zwei seiner Mitglieder gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Kassiererin/dem Kassierer und
d) der Schriftführerin/dem Schriftführer
des Vorstandes nach § 5.


§ 7 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, mindestens einmal jährlich die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.


§ 8 Übergangsregelungen

  1. Findet nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes eine Vorstandswahl statt, so verlängert sich die Amtszeit um die Zeit, bis zu nächsten Vorstandswahl. Tritt der Vorstand vor Ablauf der Amtszeit zurück, oder kommt es bei Vorstandswahlen nach Ablauf der Amtszeit nicht zur Wahl eines Vorstandes, so ist der Vorstand verpflichtet, die Geschäfte weiterzuführen und umgehend zu einer neuen Mitgliederversammlung zum Zwecke einer Vorstandswahl einzuladen.
  2. Scheiden Vorstandsmitglieder im Laufe der Amtsdauer aus, oder verlegen ihren Wohnsitz außerhalb von Essig oder Swisttal, so können für die restliche Zeit der Amtsdauer Vorstandsmitglieder nachgewählt werden.

Beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 11. Januar 2002 und mit anschließender schriftlicher Zustimmung.
Eingetragen beim Amtsgericht Rheinbach, Vereinsregister 213.
Notar Ickenroth, Rheinbach, UR.Nr.: 139/2001 in 1153/88 ko
Letzte Änderung (§§4 bis 8) wurden in der Mitgliederversammlung am 29. Mai 2015 beschlossen.